Haupinhalt

Eidgenössische Wahlen und kantonale Abstimmung

Informationen

Datum
24. Oktober 1999

Kantonale Vorlagen

Strassengesetz

Abgelehnt
Beschreibung
Das Strassenrecht ist eine wichtige Aufgabe des Gemeinwesens. Die
Rechtsordnung muss sagen, wer welche Strassen zu bauen, zu unterhalten
und zu betreiben hat und wer zuständig ist, die Benützung der Strassen zu
regeln. Insbesondere ist es wichtig, diese Aufgaben zwischen dem Kanton
und den Gemeinden aufzuteilen, ohne diese oder jenen zu überfordern. Das
neue Strassengesetz übernimmt diese Aufgabe. Indem es auf dem geltenden
Recht aufbaut, ordnet es die Zuständigkeiten. So ist der Kanton für das
überregionale Strassennetz zuständig, während die Gemeinden es für die
kommunalen Strassen sind. Um unverhältnismässige Lasten zu vermeiden,
sieht das Gesetz einige Besonderheiten vor: Eine Strasse darf nur in gutem
Zustand übergeben werden. Jede Gemeinde hat Anspruch darauf, dass
eine Kantonsstrasse zu ihrem kommunalen Strassennetz führt; der bisherige
Besitzstand bleibt dabei gewährleistet. Und schliesslich erlaubt das Gesetz,
ausnahmsweise besondere Vereinbarungen zu treffen, wenn eine Gemeinde
durch die Aufgabenteilung im Winterdienst unzumutbar belastet würde.
Und schliesslich erlaubt das Gesetz, ausnahmsweise besondere Vereinbarungen
zu treffen, wenn eine Gemeinde durch die Aufgabenteilung im
Winterdienst unzumutbar belastet würde. Die Baudirektion hat diesbezüglich
mit den betroffenen Gemeinden Gespräche geführt und Lösungen gefunden.
Neben der Strasseneinteilung und der damit verbundenen Zuständigkeitsordnung,
dem Kernstück des Strassengesetzes, regelt das Gesetz weitere
wichtige Bereiche. Zu nennen sind etwa das Strassenbauverfahren, die
Strassenbenützung und vor allem die Kantonsbeiträge an kommunale Strassen,
welche weitgehend dem geltenden Recht angepasst sind.
Regierungsrat und Landrat beantragen, das Gesetz anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 43,02 %
3'825
Nein-Stimmen 56,98 %
5'066
Leer
358
Ungültig
61
Stimmberechtigte
25'259
Stimmbeteiligung
9310
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
Resultate (PDF, 162.87 kB) Download 0 Resultate

Änderung der Kantonsverfassung zur Neuregelung des Gesetzesreferendums

Abgelehnt
Beschreibung
Die Urner Kantonsverfassung legt fest, dass Gesetze obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen. In den letzten Jahren haben verschiedene Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft (so insbesondere die beiden Nachbarkantone Obwalden und Nidwalden) oder zugunsten des fakultativen Referendums gelockert (BL, SO). Neben Uri kennen heute noch 12 Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum. Die Mehrheit der Kantone (14) und der Bund sehen hingegen das fakultative Gesetzesreferendum vor. Seit der Einführung des obligatorischen Gesetzesreferendums (im Kanton Uri mit der Abschaffung der Landsgemeinde 1928) hat die Gesetzgebungstätigkeit des Kantons ständig zugenommen. Immer häufiger hat der Kanton insbesondere zum Vollzug des Bundesrechts neue Gesetze zu erlassen. Als Folge davon erhöhte sich auch die Zahl der Volksabstimmungen. Die zahlreichen Anpassungen in der Gesetzgebung haben bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu einer gewissen Abstimmungsmüdigkeit geführt. Dies zeigt sich – bei unbestrittenen Vorlagen – oft in einer tiefen Stimmbeteiligung. Jede Volksabstimmung verursacht Aufwand und Kosten und beansprucht die politischen Parteien. Der Landrat und der Regierungsrat sind der Auffassung, dass die Stimmberechtigten von Volksabstimmungen über unbestrittene Gesetzesvorlagen entlastet werden sollen. Das obligatorische Gesetzesreferendum soll deshalb einer Reform unterzogen werden. Das obligatorische Referendum soll nicht abgeschafft werden. Es soll vielmehr ein Mittelweg eingeschlagen werden. Die obligatorische Volksabstimmung soll auf die wirklich umstrittenen Gesetzesvorlagen eingeschränkt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesetzesvorlage unbestritten ist, soll der Jastimmen-Anteil in der Schlussabstimmung des Landrates massgebend sein. Gesetze, die im Landrat einen Jastimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, sollen dem fakultativen Referendum unterliegen. Falls das 2⁄3-Quorum nicht erreicht wird, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Im Weiteren besteht für den Landrat die Möglichkeit, auch ein im Rat unbestrittenes Gesetz durch separaten Beschluss der Volksabstimmung zu unterstellen (Art. 24 Abs. 4 KV).
Auch über Gesetzesvorlagen, die eine Landratsmehrheit von mindestens zwei Dritteln gefunden haben und die der Landrat nicht der Volksabstimmung unterstellt hat, kann eine solche stattfinden: 450 Stimmberechtigte können mit ihrer Unterschrift die Durchführung einer Volksabstimmung verlangen (fakultatives Referendum). Der Landrat hat der Vorlage mit 51 zu 10 Stimmen zugestimmt. Er beantragt mit dem Regierungsrat, die Änderung der Kantonsverfassung anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 23,74 %
2'161
Nein-Stimmen 76,26 %
6'940
Leer
196
Ungültig
63
Stimmberechtigte
25'259
Stimmbeteiligung
9360
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
Resultate (PDF, 162.87 kB) Download 0 Resultate

Eidgenössische Wahlen

Nationalratswahl

Anzahl Stimmberechtigte
25'451
Stimmbeteiligung
9230
Ebene
Bund
Art
Legislative
Name
Resultate (PDF, 151.39 kB) Download 0 Resultate

Ständeratswahlen

Anzahl Stimmberechtigte
25'263
Stimmbeteiligung
9155
Ebene
Bund
Art
Legislative
Name
Resultate (PDF, 142.39 kB) Download 0 Resultate