Haupinhalt
Standeskanzlei
Die Standeskanzlei ist die Stabsstelle des Landrats, des Regierungsrats und des Landammannamts. Neben den Aufgaben als Informations- und Medienanlaufstelle organisiert die Standeskanzlei auch Anlässe des Regierungsrats und des Landrats und den Weibeldienst. Sie ist Ausgabestelle für Pässe und Patente sowie zuständig für Wahlen und Abstimmungen sowie Drucksachenverwaltung.
Lageplan
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr / 13.45 bis 17.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 11.30 Uhr / 13.45 bis 18.00 Uhr
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name | Beschreibung |
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Frage |
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Das Einreichen einer Gemeindeinitiative im Kanton Uri richtet sich gemäss Kantonsverfassung https://rechtsbuch.ur.ch/lexoverview-home/lex-1_1101 nach folgendem Ablauf: Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative 1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. 2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen. Es muss also (auf Gemeindeebene) ein ausgearbeiteter Entwurf für eine Änderung, Aufhebung oder Erlass einer Bestimmung bei der Gemeinde eingereicht werden. Es sind die Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten in der Gemeinde nötig. |
Das Einreichen einer Volksinitiative im Kanton Uri richtet sich gemäss Kantonsverfassung https://rechtsbuch.ur.ch/lexoverview-home/lex-1_1101 nach folgendem Ablauf: Artikel 27 Kantonale Volksinitiative a) Gegenstand 1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden. 2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Artikel 28 b) Form und Verfahren 1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig. 2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. 3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Es empfiehlt sich, vor dem Beginn der Sammlung den Unterschriftenbogen zur Vorprüfung an die Standeskanzlei zu senden. |