Haupinhalt

Geschützte Arten

Allgemeines

Die Verordnung des Bundes über den Natur- und Heimatschutz (NHV) regelt in Artikel 13ff den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten. In den Anhängen sind diejenigen Arten aufgeführt, die schweizweit geschützt sind. Darunter sind Arten wie die Pracht-Nelke, die Engelshaarflechte, die Alpen-Mosaikjungfer, der Apollofalter oder alle Amphibien, Reptilien und Fledermäuse.

Die Verordnung verbietet direkt die Schädigung der bezeichneten Arten. Anderseits schützt sie auch ausgewählte Lebensräume (Biotope). Ergänzend führt sie im Anhang eine Liste der schützenswerten Lebensraumtpyen auf. Lebensräume sind ausserdem schutzwürdig, wenn sie geschützte Arten oder gefährdete und seltene Arten der Roten Listen aufweisen. Diese Roten Listen für unterschiedlichste Organismengruppen sind ein wichtiges Instrument bei der Beurteilung von Eingriffen in bestehende Lebensräume. Der Bund setzt neben dem direkten Schutz von Arten auf die Kompensation bei unumgänglichen Eingriffen und auf die Förderung wertvoller Lebensräume durch die Abgeltung von ökologischen Leistungen in Land- und Forstwirtschaft. Diese Massnahmen gewährleisten die Erhaltung geschützter und seltener Arten am wirksamsten.

 

Uri

 Der Kanton Uri kennt bis heute nur ganz wenige kantonal geschützte Arten. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Pflanzenarten. Für diese Pflanzen besteht gemäss den Vollzugsbestimmungen über den Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf ein vollständiges oder teilweises Pflückverbot. Die Förderung geschützter Arten erfolgt über die Umsetzung von Inventaren sowie kantonale Förderprogramme.


Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

 

Gesetzt über den kantonalen Natur- und Heimatschutz (kNHG) 
Pflanze, Türkenbund