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Feuer im Freien

Neu: Gesuch um Ausnahmebewilligung verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen unter Online-Dienste verfügbar. 

Verbot für das Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Ab 1. Januar 2009 ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. Grill-, Lager- und 1. Augustfeuer sind nach wie vor zugelassen. Mit der Umsetzung dieses Verbots können die gesundheitlich problematischen Feinstaubbelastungen in der Luft erheblich reduziert werden.

Bereits heute ist es gemäss der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung verboten, Wald-, Feld- und Gartenabfälle zu verbrennen, wenn dies zu starker Rauchentwicklung führt. Der Regierungsrat hat dieses Verbot im Massnahmenplan Luftreinhaltung auf alle Feuer im Frei-en ausgedehnt. Das Verbot tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Holz und Grüngut aus Gärten, Strassen- und Wegunterhalt oder aus der Wald-, Hecken- und Baumpflege im Freien zu verbrennen.

Verbesserung der Atemluft
Das Verbrennen von Waldabraum (sog. Waldabfällen), Feld- und Gartenabfällen im Freien erzeugt eine erhebliche Belastung durch Feinstaub, Russ, Kohlenmonoxid und verschiedene andere Schadstoffe. Staub und Brandgase breiten sich über grosse Gebiete aus. Sie wirken geruchsbelästigend und tragen zu Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Lungenerkrankungen bei. Gesamtschweizerisch stammen etwa 15 % des bei Verbrennungen freigesetzten Feinstaubs von offenen Feuern. Das ist etwa halb soviel, wie durch alle Dieselmotoren in die Luft gelangt.

Alternativen zum Verbrennen bestehen
Äste und Grüngut können zu Haufen aufgeschichtet und liegen gelassen werden. Diese bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf und Lebensraum. Grüngut und Äste können zudem der Grüngutsammlung mitgegeben, gehäckselt oder kompostiert werden. Und schliesslich darf gut abgetrocknetes, naturbelassenes Holz zu Heizzwecken in Häusern eingesetzt werden.

Die Details des Verbrennungsverbots und die Ausnahmen sind im nebenstehenden Merkblatt anschaulich beschrieben.

Aktuell bewilligte Feuer (Stand: 31.10.2024)

Ort: Mottfeuer: Gültigkeit: Anzahl Feuer:
Haldi: Bärenfallen 24/2024 3.10. - 2.12.2024 10
Unterschächen: Gampelen und Chärschelen 25/2024 16.10. - 15.11.2024 je 4
Erstfeld: Boggli 26/2024 16.10. - 15.11.2024 10
Spiringen: Oberschwand 27/2024 22.10. - 21.11.2024 4
Spiringen: Äbnet 29/2024 22.10. - 21.11.2024 3
Unterschächen: Wannelen, Nideralp 18/2024 23.10. - 22.11.2024 3
Bristen: Schattigbergen 12/2024 1.11. - 30.11.2024 3

Zugehörige Objekte

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Broschüre Mottfeuer (PDF, 2.07 MB) Download 0 Broschüre Mottfeuer
Medienmitteilung Verbot von Feuern im Freien (PDF, 431.33 kB) Download 1 Medienmitteilung Verbot von Feuern im Freien
VERBOT für das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien (PDF, 210.26 kB) Download 2 VERBOT für das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
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