Haupinhalt
Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen
Allgemein
Das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme, der eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung zu Grunde liegt, ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Dauer
Die Dauer der Massnahme beträgt in der Regel höchstens 5 Jahre. Allerdings kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.
Vollzugsort
Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
Kontakt
Carmen Kaufmann, Amtsvorsteherin
Tel. +41 41 875 2230
Email: carmen.kaufmann@ur.ch
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Amt für Justizvollzug | +41 41 875 2330 | carmen.kaufmann@ur.ch |
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Justizdirektion | +41 41 875 2254 | ds.jd@ur.ch |