Haupinhalt

Fähigkeitsausweis

Fähigkeitsausweis (C95)
Fähigkeitsausweis
Fähigkeitsausweis ab 1. September im Güterverkehr
obligatorisch!


Ab dem 1. September 2014 müssen auch Lenkerinnen und Lenker von Lastwagen in Polizeikontrollen neben dem Führerausweis den Fähigkeitsausweis vorweisen. Seit dem 1. September 2013 gilt diese Regelung schon für Fahrerinnen und Fahrer von Bussen und Cars.

Für Gütertransporte wird ab dem 1.September 2014 in der Schweiz der Fähigkeitsausweis erforderlich. Diese Vorschrift gilt für Fahrten mit Fahrzeugen der Kat. C und C1 (Lastwagen). Somit dürfen ab diesem Datum Personen- und Gütertransport nur noch mit dem Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. Damit weisen die Fahrerinnen und Fahrer nach, dass sie über die nötigen Kompetenzen für den Transport von Gütern oder Personen verfügen und sich regelmässig weiterbilden.

Die Schweiz hat damit mit der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) per 2009 die europäischen Richtlinien über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer für den Güter- und Personenverkehr übernommen. Damit sollen folgende Ziele erreicht werden: Erhöhung der Verkehrssicherheit und die umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs.

Chauffeure, die nach dem 1. September 2009 einen Lernfahrausweis beantragt haben, müssen eine dreiteilige Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) bestehen. Alle Fahrerinnen und Fahrer müssen ihre Weiterbildungspflicht (fünf Tage in fünf Jahren) erfüllt haben, um den Fähigkeitsausweis zu erhalten oder ihn zu erneuern. Chauffeure, die ab dem 1. September 2014 in Polizeikontrollen keinen Fähigkeitsausweis vorweisen können, riskieren in der Schweiz eine Busse von bis zu 10'000 Franken.

Informationen

Datum
17. Juli 2014

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