Inhaltsbereich
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (KESB) ist für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Uri verantwortlich. Grundlage bilden die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.
Die KESB ist verwaltungsunabhängig und fällt als neutrale gerichtsähnliche Behörde die erstinstanzlichen Entscheide im Bereich des zivilen Kindes- und Erwachsenenschutzes. Wer von einem Entscheid der KESB betroffen und mit diesem nicht einverstanden ist, kann an das Obergericht des Kantons Uri und gegebenenfalls auch an das Schweizerische Bundesgericht gelangen.
Wer ist die KESB?
Die KESB Uri ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Fachbehörde, deren Mitglieder aus den Fachdisziplinen Jurisprudenz, Soziale Arbeit und Betriebswirtschaft stammen.
Die Behörde besteht aus drei ständigen und vier Ersatzmitgliedern, die alle vom Regierungsrat des Kantons Uri gewählt sind.
Was macht die KESB?
Die KESB fällt die vom Gesetz vorgesehenen Entscheidungen im zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutz und überwacht deren Vollzug. Die Beschlüsse werden im Normalfall von der dreiköpfigen Gesamtbehörde erlassen. Wo der Ermessensspielraum klein ist, kann ein Behördenmitglied auch in Einzelkompetenz entscheiden. Die Einzelheiten dazu sind in einem regierungsrätlichen Reglement geregelt.
Vor jedem Entscheid führt die KESB ein rechtsstaatliches Verfahren durch, in welchem der relevante Sachverhalt abgeklärt und die Betroffenen auch persönlich angehört werden.
Aufgaben im Einzelnen
- Anordnung zivilrechtlicher Erwachsenen- und Kindesschutzschutzmassnahmen
- Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen oder anderer Zwangsmassnahmen
- Prüfung und Genehmigung der periodisch einzureichenden Berichte und Rechnungen der Beistandspersonen
- Genehmigung von Geschäften, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zustimmung durch die KESB bedürfen
- Inkraftsetzung (Validierung) von Vorsorgeaufträgen im Vorsorgefall
- Genehmigung von Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern oder Entscheid darüber
- Einvernehmliche Regelung des Unterhalts für Kinder unverheirateter oder geschiedener Eltern
- Regelung des Kontakts zwischen Eltern und Kindern, sofern hierzu nicht die Gerichte zuständig sind
- Erteilung der Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (unabhängige Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes)
- Zentrale Behörde des Kantons Uri für das Haager Kindesschutzübereinkommen, das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und das Haager Kindesentführungsübereinkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 und 12 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
- Meldung von geplanten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen an konsularische Vertretungen gemäss Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
KESB.KURZ.ERKLÄRT.
Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES hat in Zusammenarbeit mit verschiedenen privaten Organisationen eine nationale Informationsplattform zur KESB geschaffen. Diese richtet sich an die breite Öffentlichkeit und soll die Arbeit der KESB erklären und zentrale Fragen zu den einzelnen Bereichen, in denen die KESB Entscheide zu fällen hat, beantworten. In verschiedenen Videosequenzen kommen auch alle in den Verfahren beteiligten Fachstellen zu Wort und erklären ihre Aufgaben, die sie in diesem System wahrnehmen.
Kontakt
Amt für Kindes- und ErwachsenenschutzKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
Tel. +41 41 875 2170
kesb@ur.ch
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Zugehörige Objekte
Name | Download |
---|
Name | Beschreibung |
---|