Haupinhalt
Fachbereich Brandschutz
Zuständigkeiten
Im Kanton Uri sind gemäss Gesetz über den Feuerschutz (FSG) Artikel 3, die Einwohnergemeinden für den Feuerschutz zuständig. Die jeweils zuständige Kommission wird einheitlich als kommunale Brandschutzbehörde bezeichnet.
Hauptaufgaben der kommunalen Brandschutzbehörde:
- Vollzug und Kontrolle der Brandschutzvorschriften in der Gemeinde, insbesondere Beratung von Bauherren, Architekten, usw.;
- Beurteilung und Bewilligung von Bauprojekten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
- Periodische Überprüfung über die Einhaltung der Vorschriften im vorbeugenden Brandschutz;
- Anordnung von Massnahmen für die Behebung festgestellter Mängel.
In Ihrer Tätigkeit im Bereich des Feuerschutzes werden die Gemeinden gemäss FSG Artikel 6 durch den Regierungsrat beaufsichtigt. Die zur Aufsicht beauftragte Abteilung Brandschutz wird als kantonale Brandschutzbehörde bezeichnet.
Hauptaufgaben der kantonalen Brandschutzbehörde:
- Beraten und Unterstützen der kommunalen Brandschutzbehörden bzw. deren Brandschutzverantwortlichen im Vollzug der Brandschutzvorschriften;
- Förderung und Unterstützung der Ausbildung der Feuerschutzorgane;
- Gewährleistung des einheitlichen Vollzugs der Brandschutzvorschriften innerhalb des Kantons sowie im Abgleich mit der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und den Nachbarkantonen;
- Beurteilung von Brandschutzkonzepten, Durchführen oder Begleiten von Bauabnahmen im Auftrag der kommunalen Bandschutzbehörden bei:
- komplexen Bauprojekten oder solchen mit grosser Personengefährdung;
- objektbezogenen Einzelbewilligungen;
- Alternativkonzepten nach Artikel 11 der Brandschutznorm
Mit der Arbeitshilfe Brandschutzvollzug hat eine Arbeitsgruppe des Urner Gemeindeverbands ein Hilfsmittel zur Optimierung der Verfahrensabläufe zwischen Kanton und Gemeinden, für den Vollzug der Brandschutzvorschriften im Kanton Uri, erarbeitet. Es werden Entscheidungshilfen sowie Prozesse und Schnittstellen detailliert dargestellt.
Hauptaufgaben der Eigentümer- und Nutzerschaft:
- Sicherstellen der Qualitätssicherungspflicht während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage, insbesondere bei Neu- und Umbauten;
- Sicherstellen der Dokumentationspflicht zur Wahrung der Unterhaltspflicht;
- Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht;
- Sicherstellen der Unterhaltspflicht an Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnischen Anlagen.
Rechtsgrundlage:
- Brandschutzvorschriften 2015 (Stand 01.01.2017)
- Gesetz über den Feuerschutz (FSG)
- Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz
Lageplan
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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