Die Sondernutzungsplanungen regeln die Bebauung und Nutzung von Teilgebieten und konkretisieren, verfeinern und ergänzen die Bestimmungen der Nutzungsplanung.
Quartierpläne & Quartiergestaltungspläne
Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung des Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und entsprechende Baulinien festlegt.
Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung sowohl in städtebaulicher als auch in architektonischer und energetischer Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er deshalb die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen, die Gestaltung der Aussenräume sowie weitere Elemente der Bebauung.
Verfahren
Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne bestehen mindestens aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften. Umfang und Verfahren ergeben sich aus Art. 52ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 40.1111). Die Sondernutzungspläne werden durch den Gemeinderat erlassen. Er hat dabei der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, in geeigneter Weise mitzuwirken. Im Rahmen der Vorprüfung nehmen die kantonalen Fachstellen Stellung zur Planung und geben Hinweise und Vorgaben. Nachdem die Planung publiziert und öffentlich aufgelegt wurde, wird sie durch den Gemeinderat erlassen. Zur Gültigkeit benötigen die Sondernutzungspläne die Genehmigung des Regierungsrats.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kantonalen Fachstelle ermöglicht es, eine Sondernutzungsplanung effizient und zielführend anzugehen und umzusetzen.
Baulinien
Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Art. 48ff PBG.