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Lex Koller: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger. Personen mit Wohnsitz im Ausland können Grundstücke mit gewissen Einschränkungen erwerben. Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden, können ohne Bewilligung erworben werden.
Erwerb von Hauptwohnungen ohne Bewilligung
Hauptwohnungen (wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und Bauland können am Wohnsitz des Käufers ebenfalls ohne Bewilligung erworben werden. Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Der Erwerber muss eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen.
- Der Erwerber muss die Wohnung, solange er an diesem Ort seinen Wohnsitz hat, selber bewohnen.
- Mit der Überbauung einer Baulandparzelle muss innert einem Jahr begonnen werden.
Erwerb von bewilligungspflichtigen Wohnungen
Bewilligungspflichtig sind Ferienwohnungen, Wohnungen in einem Apparthotel (Hotel mit Wohnungen) sowie Zweitwohnungen.
Kontakt
Zugehörige Objekte
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Ehrenerklärung deutsch (DOC, 61 kB) | Download | 0 | Ehrenerklärung deutsch |
Ehrenerklärung französisch (DOC, 67.5 kB) | Download | 1 | Ehrenerklärung französisch |
Ehrenerklärung italienisch (DOC, 61 kB) | Download | 2 | Ehrenerklärung italienisch |
Ehrenerklärung englisch (DOC, 58.5 kB) | Download | 3 | Ehrenerklärung englisch |
Merkblatt Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (PDF, 91.4 kB) | Download | 4 | Merkblatt Grundstückerwerb durch Personen im Ausland |
Merkblatt Grundstückerwerb durch juristische Personen (PDF, 476.61 kB) | Download | 5 | Merkblatt Grundstückerwerb durch juristische Personen |
Erwerb nach Immobilientyp (PDF, 355.15 kB) | Download | 6 | Erwerb nach Immobilientyp |
Übersicht der Urner Gemeinden (PDF, 27.39 kB) | Download | 7 | Übersicht der Urner Gemeinden |
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