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Lex Koller: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Grundstückerwerb ohne Bewilligung
EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger. Personen mit Wohnsitz im Ausland können Grundstücke mit gewissen Einschränkungen erwerben. Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden, können ohne Bewilligung erworben werden.

Erwerb von Hauptwohnungen ohne Bewilligung
Hauptwohnungen (wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und Bauland können am Wohnsitz des Käufers ebenfalls ohne Bewilligung erworben werden. Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:
  • Der Erwerber muss eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen.
  • Der Erwerber muss die Wohnung, solange er an diesem Ort seinen Wohnsitz hat, selber bewohnen.
  • Mit der Überbauung einer Baulandparzelle muss innert einem Jahr  begonnen werden.

Erwerb von bewilligungspflichtigen Wohnungen
Bewilligungspflichtig sind Ferienwohnungen, Wohnungen in einem Apparthotel (Hotel mit Wohnungen) sowie  Zweitwohnungen.

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Zugehörige Objekte

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Ehrenerklärung deutsch (DOC, 61 kB) Download 0 Ehrenerklärung deutsch
Ehrenerklärung französisch (DOC, 67.5 kB) Download 1 Ehrenerklärung französisch
Ehrenerklärung italienisch (DOC, 61 kB) Download 2 Ehrenerklärung italienisch
Ehrenerklärung englisch (DOC, 58.5 kB) Download 3 Ehrenerklärung englisch
Merkblatt Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (PDF, 91.4 kB) Download 4 Merkblatt Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Merkblatt Grundstückerwerb durch juristische Personen (PDF, 476.61 kB) Download 5 Merkblatt Grundstückerwerb durch juristische Personen
Erwerb nach Immobilientyp (PDF, 355.15 kB) Download 6 Erwerb nach Immobilientyp
Übersicht der Urner Gemeinden (PDF, 27.39 kB) Download 7 Übersicht der Urner Gemeinden
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