Haupinhalt
Pachtrecht
Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es wird empfohlen, den Vertrag schriftlich abzufassen und von den Parteien unterschreiben zu lassen.
Die landwirtschaftliche Pacht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) und der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) geregelt.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.
Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.
Für Fragen betreffs Pachtrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; LPG
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; Pachtzinsverordnung
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Agrarmassnahmen | +41 41 875 2300 | ala.vd@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Landwirtschaft | +41 41 875 2300 | ala.vd@ur.ch |
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