Ausgangslage
In den letzten Jahren ist das Bedürfnis nach Campingferien stark angestiegen. Dieser Trend hat auch Auswirkungen auf den Kanton Uri mit seiner einzigartigen Berglandschaft. Neben klassischen Campingplätzen sind dabei vielfältige Formen an Stellplätzen entstanden. Da die rechtliche Ausgangslage je nach Art des Angebots unterschiedlich sein kann, zeigt das Merkblatt Stellplätze und Campingplätze die damit verbundenen Anforderungen und Verfahren auf.
Ziel
Ziel des Merkblattes ist es, eine einheitliche Bewilligungspraxis für Stell- und Campingplätze im Kanton Uri sicherzustellen. Es soll kommunalen Baubehörden und Projektträgerschaften helfen, die unterschiedlichen Typen von Stellplätzen zu unterscheiden. Dabei soll aufgezeigt werden, in welchem rechtlichen Rahmen sich die verschiedenen Typen bewegen, welche Verfahrensschritte nötig sind, welche Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sein müssen und ob z.B. bauliche Massnahmen möglich sind oder nicht.
Grundlagen
Als Bewilligungsgrundlage dient einerseits die Bau- und Raumplanungsgesetzgebung des Kantons Uri und des Bundes sowie andererseits die kantonale Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung; RB 70.2431). Je nach Standort sind weitere kantonale und eidgenössische Fachgesetzgebungen relevant.
Die dauerhafte bzw. regelmässige Nutzung eines Platzes für Zelte oder Fahrzeuge im Sinne eines Stellplatzes ist immer baubewilligungspflichtig, weil damit relevante Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung verbunden sind. Je nach Umfang und Intensität der Nutzung sowie weiterer Infrastrukturen ergeben sich noch zusätzliche Verfahrensschritte. Ausserhalb der Bauzone ist zudem immer die Zustimmung der Justizdirektion erforderlich.
Zusätzlich benötigen öffentliche Zeltplätze (Campings) gemäss Artikel 3 der kantonalen Campingverordnung eine behördliche Bewilligung des Gemeinderats mit vorgängiger Zustimmung des Kantons (Volkswirtschaftsdirektion). Im Merkblatt wird auch die Koordination dieser Verfahren aufgezeigt.