Haupinhalt

Bewerbungsformular Personalblatt Dolmetscher

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz der Fairness des Verfahrens gemäss Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verschaffen der fremdsprachigen Partei das Recht, den Beizug eines Dolmetschenden zu verlangen. Beschuldigte Personen haben das Recht, unverzüglich in einer für sie verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden (Art. 68 und Art. 158 Strafprozessordnung).

Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für die Belange des Dolmetscherwesens.

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