Nach Artikel 2 Absatz 1 Gebührenverordnung (RB 3.2512) haben Personen, die eine Amtshandlung veranlassen oder öffentliche Sachen oder Einrichtungen des Kantons benützen, die damit verbundenen Gebühren zu tragen.
Ist eine Schuldnerin, ein Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern der zu erlassene Betrag 2'000 Franken nicht übersteigt; andernfalls ist der Gesamtregierungsrat zuständig (Art. 17 Abs. 1 Gebührenverordnung).
Der Erlass von Gebühren stellt einen rechtlichen Verzicht auf den Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung dar. Der Erlass von Gebühren stellt eine Rechtswohltat dar, auf welche grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Ein Gebührenerlass soll somit nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
Das Merkblatt der Sicherheitsdirektion finden Sie unter «Dokumente». Ein allfälliges Gesuch um Gebührenerlass hat auf dem offiziellen Formular der Sicherheitsdirektion zu erfolgen. Diese Formulare finden Sie unter «Online-Dienste»).